Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, diese Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr zum 1. Januar vom Bundesministerium neu festgelegt. Das Jahresentgelt umfasst alle Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis, welche regelmäßig anfallen.
Hierzu gehören Lohn und Gehalt, Bereitschaftsdienstvergütung für Klinikpersonal, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Pauschalen.
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht anzurechnen sind die Vergütung von Überstunden, der Fahrtkostenersatz, Zuschläge die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge. Wird zu Beginn einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, so besteht Krankenversicherungsfreiheit. Wird sie erst im Laufe der Beschäfti-gung überschritten, so endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wurde. Aber auch nur dann, wenn die Jahresarbeitsgrenze auch im nächsten Kalenderjahr überschritten wird.
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Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4050,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: