Was man über die gesetzliche und private Pflegeversicherung wissen sollte. Hier erhält man die wichtigsten Infos über die gesetzliche und private Pflegeversicherung und zur Pflegestufe.
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Gesetzliche und private Pflegeversicherung und Informationen zu Pflege und Pflegestufe

Zum 1. Januar 1995 wurde als "fünfte Säule" der Sozialversicherung das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit verabschiedet. Neben Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wurde damit die Pflegeversicherung eingeführt.

Zu diesem Zeitpunkt wurden alle gesetzlich Krankenversicherten in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen.
Für Vollversicherte bei den privaten Krankenversicherungen wurde die private Pflegeversicherung verpflichtend, so daß die gesamte Bevölkerung diese Art des Versicherungsschutzes genießt.

Träger der Pflegeversicherung sind die Krankenkassen bzw. Krankenversicherungen, die eigens dafür Pflegekassen mit eigener Verwaltung eingerichtet haben.
Bevor die Pflegeversicherung zur Leistung herangezogen wird, sind zunächst Kranken- und Unfallversicherungen zu berücksichtigen, die zuerst leistungspflichtig sind.

Im Falle einer möglichen Pflegebedürftigkeit muß die Leistung schriftlich beantragt werden. Daraufhin wird die Pflegebedürftigkeit vom medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, vom Sozialmedizinischen Dienst (bei gesetzlich Pflegeversicherten) oder von der Medicproof GmbH (für privat Versicherte Personen) bei einem Hausbesuch bewertet. Mittels eines Gutachtens werden der Pflegeaufwand und die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Dabei spielen sowohl der Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundhygiene) als auch für die Haushaltsführung eine Rolle. Seit 1997 gelten Zeitkorridore als Richtlinie für diese Gutachten und nur in begründeten Ausnahmefällen wird von diesen Vorgaben abgewichen.

Leistungen aus der Pflegeversicherung werden frühestens ab Antragsstellung gewährt.
Anhand des erstellten Gutachtens wird sowohl der Pflegeaufwand, als auch die Art der Pflege bestimmt. Diese kann in Form von häuslicher Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen oder einen ambulanten Pflegedienst, als auch stationär erfolgen. Auch die Einteilung in die Pflegestufe 1, 2 oder 3 wird anhand des Gutachtens vorgenommen. Dabei gibt es folgende Unterscheidungen:

Unterhalb dieser Betreuungsaufwände werden keine Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt, selbst dann nicht, wenn der Bedarf tatsächlich besteht. Wie der Erstantrag ist auch der Wechsel der Pflegestufe schriftlich zu beantragen, er unterliegt der gleichen Prozedere.

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind begrenzt, da diese nicht als Ersatz einer Vollversicherung konzipiert wurde. So wird die häusliche Pflege durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste stets einer stationären Pflege im Heim bevorzugt gewährt. Die bei der häuslichen Pflege erbrachten monatlichen Pflegegeldzahlungen für selbst beschaffte Pflegepersonen (auch Angehörige oder Laien) sind anhand der Pflegestufe derzeit wie folgt geregelt:
Stufe I: 235 EUR, Stufe II: 440 EUR, Stufe III: 700 EUR (Ab 2012).
Die Verwendung der Gelder muß nicht im einzelnen nachgewiesen werden, jedoch müssen je nach Pflegestufe alle 3-6 Monate sogenannte Qualitätssicherungsbesuche mit ambulanten Pflegediensten vereinbart werden, damit die ordnungsgemäße Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist.
Sollte das nicht der Fall sein, erlischt der Anspruch auf Pflegegeld und die Pflege wird nunmehr von ambulanten Pflegediensten übernommen oder muß (teil-)stationär erfolgen. Die dabei erbrachten Zahlungen werden direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.

Eine Kombination aus privater häuslicher Pflege und Bestellung eines Pflegedienstes ist möglich, wenn beispielsweise Angehörige nicht die volle Zeit zur Pflege aufbringen können.
Über diese Zahlungen hinaus leistet die Pflegeversicherung noch bei vorübergehender Ersatzbeschaffung einer Pflegekraft, bei vorübergehender stationärer Pflege oder notwendigen Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sowie im gewissen Rahmen für Pflegehilfsmittel.

Wenn ein Pflegebedürftiger in ein Pflegeheim muss, dann übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung nur etwa 40% der Pflegekosten, den Rest muss der Pflegebedürftige oder die Angehörigen zahlen Das kann bis 1500 Euro im Monat ausmachen. Gegen dieses hohe finanzielle Risiko kann man sich mit einer Pflegezusatzversicherung absichern. Jetzt kostenlosen Vergleich und individuelles Angebot zu Pflegezusatzversicherungen anfordern!

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