Auszahlung der Versicherungsleistung
Wenn vom Versicherungsnehmer die geforderten Rechnungen, wie zum Beispiel Arztrech-nungen, Rezepte usw., erbracht werden so ist der Versicherungsgeber zur Auszahlung der Versicherungsleistung nach Paragraph 6 MB/KK verpflichtet. Diese Nachweise gehen in das Eigentum des Versicherungsgebers über. Auf den Rechnungen müssen, der Name der behan-delten Person sowie die einzelnen Leistungen gegebenenfalls die Ziffern der Gebührenord-nung genau aufgeführt sein. Die Rechnungen von Krankenhausaufenthalten müssen so aus-gewiesen sein, dass die Kosten der Krankenhausleistungen und die der Zuschläge genau er-sichtlich sind. In der Regel sind Originalrechnungen einzureichen. Werden Rechnungen aber noch für andere Versicherungsträger benötigt, so werden von der Privaten Krankenversiche-rungen Duplikatrechnungen anerkannt. Besondere Regeln gelten für die Auszahlung des Krankenhaustagegeldes, welches zusätzlich versichert werden kann. Die Ansprüche auf Ver-sicherungsleistungen, können weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4050,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: