Was man bei einem Krankenkassenvergleich beachten sollte. Hier erhält man einen Krankenkassenvergleich zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
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Krankenkassenvergleich der gesetzlichen und privaten Krankenkasse

Auf dem deutschen Versicherungsmarkt existieren verschiedene Krankenkassen. Unterschieden werden kann in gesetzliche Krankenkassen und private Krankenkassen.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil des deutschen Sozialversicherungssystems und vom Solidaritätsprinzip geprägt. Daher haben alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen den gleichen Leistungsanspruch. Der Umfang ist gesetzlich festgelegt und der Gesetzgeber kann Einfluss auf den Leistungskatalog und damit auf den Versicherungsumfang nehmen (Kostendämpfungs- und Gesundheitsreformgesetze).

Da die Krankenkassenbeiträge unter anderem abhängig sind von dem Bruttoeinkommen der versicherten Person sind die Versicherungsbeiträge verschieden. Weil die Leistungen beitragsunabhängig sind (Ausnahme: Krankentagegeld), erhält jeder gesetzlich Versicherte die gleichen Leistungen.

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Unterschieden werden kann in Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen für Landwirte, See-Krankenkasse für Seeleute und Bundesknappschaft. Beispiele für gesetzliche Krankenkassen sind: AOK, IKK, BKK, DAK, KKH und TK.

Bestimmte Personen unterliegen der gesetzlichen Pflicht sich in der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern. Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer und Angestellte mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen unterhalb der gesetzlich festgelegten Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen sowie Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht familienversichert sind. Nichtversicherungspflichtige Personen können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern, dabei sind bestimmte Voraussetzungen bzw. Bedingungen zu beachten.

Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen kann frei gewählt werden, ein Krankenkassenwechsel ist in der Regel erst nach 18 Monaten möglich. Für Landwirtschaftliche Krankenkassen, See-Krankenkassen und die Bundesknappschaft gilt dieses Wahlrecht nicht. Diese Krankenkassen versichern nur Personen, welche in den jeweiligen Bereichen beschäftigt bzw. tätig sind.

Die Versicherungsbeiträge sind seit Anfang 2009 bei allen Kassen gleich und betragen ab 01.01.2015 genau 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen des jeweiligen Versicherten. Sie errechnen sich prozentual vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze wird durch die Bundesregierung jedes Jahr angepasst. Wenn das Bruttoeinkommen diese Grenze überschreitet, wird maximal diese Grenze zur Berechnung des Beitrages verwendet. Der Versicherungsbeitrag wird in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, wobei seit 2005 der Arbeitnehmer zusätzlich einen Sonderbetrag von 0,9 Prozent trägt.

Gesetzliche Krankenkassen verwenden das Umlageprinzip. Die gezahlten Beiträge eines Jahres dienen der Finanzierung der Ausgaben des gleichen Jahres. Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sind abhängig von den Ausgaben und müssen dementsprechend angepasst werden. Zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und dem Vertragspartner (Arzt, Apotheker etc.) besteht eine direkte Abrechnungsebene. Normalerweise leisten die gesetzlichen Krankenkassen lediglich das 1,7 fache.

Die Grundlage einer privaten Krankenversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag.
Träger sind privat Krankenkassen, in Form von Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
Mitglieder der privaten Krankenkassen sind beispielsweise Selbstständige, Freiberufler (außer Künstler, Publizisten etc.), Arbeiter/Angestellte, deren Bruttoeinkommen die gültige Versicherungspflichtgrenze überschreitet sowie Ärzte und Zahnärzte in einem Angestelltenverhältnis mit Jahresmindesteinkommen.

Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit sich durch privat Zusatzversicherungen abzusichern. Insbesondere durch die Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gewinnen privat Zusatzversicherungen immer mehr an Bedeutung.
Zwischen den privaten Krankenkassen kann frei gewählt werden, die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1-3 Jahre.

Die Mitgliedsbeiträge sind abhängig vom Geschlecht sowie vom Alter und Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsabschluss und den gewählten Leistungen. Die Leistungen sind frei wählbar (Individualprinzip). Der Gesetzgeber hat keinen Einfluss auf den Leistungskatalog. Die Versicherungsbeiträge sind risikogerecht (abhängig vom Alter, Gesundheitszustand etc.), so dass Personen mit höheren Risiken dementsprechend höhere Beiträge zahlen. Durch frei wählbare Selbstbeteiligung kann der Versicherungsbeitrag vermindert werden. Mögliche Vorerkrankungen können zu Leistungsstaffelung, Risikozuschlägen oder zur Ablehnung des Versicherungsantrages (Ausnahme: Nachversicherung eines Neugeborenen) führen.

Die privaten Krankenkassen bieten je nach Tarif einen umfangreicheren Leistungskatalog als gesetzliche Krankenkassen. Freie Arztwahl und freie Krankenhauswahl sind in der Regel gegeben, während bei den gesetzlichen Krankenkassen die Behandlung durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse erfolgt bzw. die Wahl bezüglich des Krankenhauses häufig eingeschränkt ist.

Leistungen, wie beispielsweise die Behandlung durch den Chefarzt, Erstattung der Behandlungskosten für den Heilpraktiker und die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern, können vertraglich vereinbart werden.
Normalerweise können fast alle medizinischen Risiken komplett abgesichert werden (Ausnahme: Teilbereiche).
Es existieren folgende Leistungsbereiche: ambulant, stationär, zahnärztlich und das Krankentagegeld. Private Krankenkassen offerieren Krankenvollversicherungen, Teilversicherungen und Zusatzversicherungen.

Die privaten Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern weltweiten Versicherungsschutz. Gesetzliche Krankenkassen bieten lediglich Versicherungsschutz in Deutschland bzw. in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen.
Private Krankenkassen bilden Altersrückstellungen. Diese dienen der Deckung der höheren Leistungen im Alter ihrer Mitglieder (Kapitaldeckungsverfahren).
Eine kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne Einkommen ist, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, hier nicht möglich, auf Grund der individuellen Beitragsberechnung.

Die privat versicherte Person ist Vertragspartner, beispielsweise des Arztes. Die versicherte Person erhält die Rechnung des Vertragspartners und reicht diese bei ihrem Versicherer ein. Die Versicherungsgesellschaft zahlt die Versicherungsleistung direkt an ihr Mitglied aus. Der Versicherte begleicht die Rechnung. Normalerweise muss der Versicherte in Vorkasse gehen, allerdings kann mit den Versicherungsgesellschaften vereinbart werden, dass höhere Kosten (Krankenhausaufenthalt) direkt mit dem Versicherer abgerechnet werden.
Private Krankenkassen leisten je nach Tarif bis zur Höchstgrenze der Gebührenordnung für Ärzte/ Gebührenordnung für Zahnärzte und sogar darüber hinaus bis zum Rechnungsbetrag (Regelsatz 2,3 fache, Höchstsatz 3,5 fache).

Zwar zahlen alle gesetzlich Versicherten ab dem 1. Januar 2009 den gleichen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung, jedoch variieren die Leistungen, Zusatzbeiträge und Sparmöglichkeiten der angebotenen Tarife. Ein Vergleich und Wechsel lohnt also.

Unser Service für Sie: Machen Sie online einen kostenlosen Krankenkassenvergleich der in Ihrem Bundesland zugelassenen gesetzlichen Krankenkassen und finden Sie die günstigste Krankenkasse. Sie können die günstigste Krankenkasse mit unseren vorbereiteten Formularen ganz einfach beantragen und in diese wechseln.

Unser Tipp: die eingesparten Beträge in eine privat Zusatzversicherung investieren und so die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auf die Höhe der privaten Krankenversicherung bringen, z.B. bei Zahnersatz und stationärer Behandlung.