Die Krankenversicherung für Rentner erklärt. Hier erhält man einen Überblick über die gesetzliche und private Krankenversicherung für Rentner.
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Beiträge für die Krankenversicherung für Rentner

Rentner und Versicherungsträger tragen den Beitrag von der Rente grundsätzlich zur Hälfte.

Ist ein Rentner privat versichert so erhält er einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
Die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen sind der §§ 106 und 106a SGB VI für Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

1. Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner
Einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu ihrem Beitrag für eine private Krankenkasse erhalten Rentenbezieher die privat versichert sind. Das gilt sowohl für Versichertenrentner als auch für Hinterbliebenenrentner. Der jeweilige Zuschuss muss allerdings beantragt werden. Für privat versicherte Rentner beträgt der Beitragszuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung aus BVA/LVA – Rente, höchstens jedoch 50 Prozent des Beitrages der Krankenversicherung. Gezahlt wird der Zuschuss zusammen mit der Rente. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich seit dem 01.04.2004 nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Rentner
Rentner die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse bei welcher eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Der Beitragszuschuss wird vom Rentenversicherungsträger gezahlt. Bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag auf die gesetzliche Rente gerechnet. Rentner müssen diesen Zuschuss beantragen. Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Alle Mitglieder der gesetzlichen Kassen müssen seit dem 01.07.2005, einen zusätzlichen Eigenteil in Höhe von 0,9 Prozent auf alle beitragspflichtigen Einnahmen leisten. Die Rentenversicherungen beteiligen sich nicht an diesem Zusatzbeitrag.

3. Beitragszuschuss für pflichtversicherte Rentner in der KVdR
Rentner bzw. Rentenantragsteller sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner, wenn sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Das Erwerbsleben umfasst den Zeitraum der erstmaligen Arbeitsaufnahme bis zur Rentenantragsstellung. Der Rentenversicherungsträger zahlt als Beitragszuschuss die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, bei welcher die Krankenversicherung besteht. Der Beitragszuschuss bezieht sich grundsätzlich nur auf die gesetzliche Rente.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich seit dem 01.04.2004 nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 Prozent auf alle beitragspflichtigen Einnahmen, müssen seit dem 01.07.2005 alle Mitglieder der gesetzlichen Kassen zahlen.

Die bezahlten Leistungen, Beitragsrückerstattungen bei gesundem Lebensstil und mögliche Zusatzbeiträge sind die wichtigsten Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Beiträge seit Anfang 2009 bei allen Krankenkassen identisch sind. Finden Sie die beste gesetzliche Krankenversicherung durch online Vergleich der Sie interessierenden Leistungen.

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Unser Tipp: die eingesparten Beträge in eine private Zahnzusatzversicherung investieren und so die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auf die Höhe der privaten Krankenversicherung bringen, z.B. bei Zahnersatz und stationärer Behandlung.